ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Stand: August 2018

§ 1 Geltung und Bedingungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen Lieferant und Besteller abgeschlossen werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
  3. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Besteller jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass der Lieferant das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Schriftform ist auch durch Erklärungen per Fax gewährleistet. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
  2. Ist die Bestellung als Angebot i. S. d. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  3. Von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Leistungsdaten darf der Lieferant nur im Rahmen des technischen Fortschritts in dem dem Besteller zumutbarem Umfang abweichen, es sei denn, dass die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Den Angeboten sonst beigefügte Unterlagen dienen lediglich der Information des Kunden und sind auf Verlangen des Lieferanten zurück zu geben.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise

  1. Die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Preise sind bindend. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Teillieferungen, zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab „Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Im Falle unabwendbarer, vom Lieferanten nicht zu vertretender Materialpreiserhöhungen, behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers angemessen anzupassen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der lieferantenseitigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.
  2. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Lieferanten unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, insbesondere Arbeitskämpfe beim Lieferanten oder dessen Zulieferern, Krieg, Feuer, Flut, Transporthindernisse, Materialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, nicht rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung der Zulieferer trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes) sind vom Lieferanten auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Zulieferern und deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Vorleistung ist bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen.
  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Vorleistung ist bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen.
  4. Kosten eines vom Besteller gewünschten Expressversands trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen im für den Besteller zumutbaren Umfang berechtigt.

§ 5 Nachträgliche Änderungen

  1. Vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen an Spezifikationen der Waren wird der Lieferant im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten nur vornehmen, sofern sich der Besteller schriftlich mit einer angemessenen Anpassung von Preisen und Terminen einverstanden erklärt. Bei einer Änderung durch den Besteller trotz Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung ist der Verkäufer berechtigt, Preise und Termine angemessen anzupassen.
  2. Der Lieferant behält sich eigene technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Der Besteller ist verpflichtet, Produkte und Leistungen des Lieferanten auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

§ 6 Zahlung

  1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sind auf eine Forderung des Lieferanten bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, eine Zahlung des Bestellers zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Schecks werden nur erfüllungshalber aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Schecks entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann.
  6. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen mindestens in Höhe des gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  7. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist auf andere Weise erkennbar, dass die Zahlungsansprüche des Lieferanten gegen den Besteller gefährdet sind, so ist der Lieferant berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit falsche Angaben gegenüber dem Lieferanten gemacht hat, die Kreditwürdigkeit, insbesondere nach Beurteilung durch den Kreditversicherer des Lieferanten, fehlt oder auf einen Betrag eingeschränkt wird, der unterhalb der Zahlungsansprüche des Lieferanten liegt.
  8. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ferner ist der Besteller zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 7 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an den vom Besteller beauftragten oder benannten Transportunternehmer übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Besteller, auch wenn freie Lieferung vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen (insbesondere etwaiger Einlagerungskosten) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt, die insoweit entstehenden Kosten trägt der Besteller.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sowie frei von Rechten Dritter zu liefern. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt zwölf Monate. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrenübergang.
  2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Maßgeblich hierfür ist der Zugang einer Mängelrüge in Schriftform, wofür auch e-mail oder
    Telefax genügt.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen ist nach Wahl des Lieferanten Nacherfüllung oder Ersatzlieferung geschuldet. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Lieferant die Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Preises. Kosten, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort entstehen, trägt der Besteller.
  4. Erfolgt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer vom Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Gleiches gilt, sofern die Nacherfüllung zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist.
  5. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die der Lieferant in der Auftragsbestätigung oder anderweitig schriftlich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ausdrücklich
    zugesichert hat.
  6. Mängelansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem Besteller zu und sind nicht an Dritte abtretbar.

§ 9 Haftung

  1. Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen haftet der Lieferant nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, sofern der Lieferant über seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  2. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten, die den Vertragszweck gefährden, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung ist ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  3. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
  4. Etwaige Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  5. Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Regeln zwingend haftet.
  6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Regelungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  7. Die Begrenzung nach Nummer 6 gilt auch, soweit der Besteller an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  8. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben in dessen Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferanten als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferanten.
  2. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 1.
  3. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäfts-betriebes zu veräußern. Bei Vertragspflichtverletzungen seitens des Bestellers, auch in Form von Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, die gesetzlichen Rechte nach §§ 323, 324 BGB geltend zu machen und die Vorbehaltsware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
  4. Alle Forderungen, die der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwirbt, werden bereits jetzt in voller Höhe an den Lieferanten abgetreten, und zwar bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf berechtigt, aber verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Lieferanten abzuführen.
  5. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, Zugriffe Dritter, z. B. durch Pfändung oder Beschlagnahme, auf Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen abzuwehren und dem Lieferanten die für die Durchsetzung der Rechte des Verkäufers gegenüber den Dritten erforderlichen Unterlagen unverzüglich zu übergeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Besteller sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum ausreichend zu versichern und dem Lieferanten auf Verlangen die Versicherung nachzuweisen.
  7. Der Lieferant verpflichtet sich, die obigen Sicherheiten nach eigener Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  8. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, alle entstehenden Kosten sowie Minderwerte auszugleichen.

§ 11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Etwaige gewerbliche Schutzrechte für vom Lieferanten gelieferte Ware liegen beim Besteller, sofern sie ausschließlich nach dessen Zeichnungen und Spezifikationen gefertigt wurden, sonst beim Lieferanten.
  2. Im Leistungsumfang ist eine Prüfung der möglichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten nicht enthalten.

§ 13 Kündigung

Laufende Lieferverträge können vom Besteller vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Abnahme der vereinbarten Menge nur bei Vorliegen eines vom Lieferanten zu vertretenden wichtigen Grundes gekündigt werden. Als solche Gründe gelten mehrfacher Lieferverzug und Qualitätsmängel. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die genannten Vertragsverstöße nicht auf schriftliche Beanstandung durch den Besteller hin binnen angemessener Frist abgestellt werden.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Lieferant erhebt und verarbeitet personenbezogen Daten, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt, etwa Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon- und Mobil- funknummer, bestellte Produkte sowie Rechnungs- und Zahlungsdaten. Die Erhebung dieser Daten ist für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung erforderlich. Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Personenbezogene Daten werden so lange gespeichert, wie es der Vertragszweck erfordert. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO.
  2. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Vertragsdurchführung gegenüber dem Besteller erforderlich ist.
  3. Nähere Einzelheiten zum Datenschutz, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Bestellers bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sind der Datenschutzerklärung des Lieferanten zu entnehmen, die auf der Firmenhomepage unter www.fuetterer- werkzeugbau.de abrufbar ist.

§ 15 Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

§ 16 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Lieferanten.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Geschäftssitz des Bestellers, für Klagen des Bestellers ausschließlich unser Geschäftssitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeit bleiben unberührt.